Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1998

Geschäftszahl

95/08/0257

Rechtssatz

Durch die 29te ASVGNov wurden die Paragraph 308, ff ASVG neu gefaßt und in mehreren Punkten verändert. Im vorliegenden Zusammenhang ist hervorzuheben, daß die Antragsfrist in Paragraph 308, Absatz eins, ASVG entfiel und in den letzten Satz dieses Absatzes die Bestimmung aufgenommen wurde, daß "zur Stellung des Antrages ... sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt" sei.

Paragraph 311, Absatz 2, ASVG wurde nun so formuliert, daß diese Bestimmung auch auf Fälle anwendbar wurde, in denen der Dienstgeber des neuen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses mit demjenigen des bisherigen identisch ist vergleiche zu diesen Änderungen mit einer ausführlichen Darlegung der Motive für die grundsätzliche Beibehaltung des Systems 404 BlgNR 13te GP, 120 ff). Auf das Wahlrecht des Beamten in bezug darauf, "ob, wann und wieviele" Vordienstzeiten er sich anrechnen läßt, wurde iZm der Neugestaltung ausdrücklich Bezug genommen (aaO 121).