Verwaltungsgerichtshof
02.12.1997
95/08/0254
Die Auffassung, wonach ein geringes Entgelt ein Indiz dafür sei, daß keine generelle Vertretungsmöglichkeit bestehe, weil "die Entlohnungshöhe nicht geeignet sei, gleichsam unternehmerhaft den Auftrag weiterzugeben und daraus selbst noch Einnahmen zu erzielen", ist verfehlt, da es auf die Möglichkeit der Gewinnerzielung durch den Einsatz eines Vertreters iZm der Beurteilung des Vorliegens oder Fehlens "grundsätzlicher persönlicher Arbeitspflicht" nicht ankommt (hier haben Katalogkleberinnen die Möglichkeit, auch eine auf Dauer angelegte Vertretung zu veranlassen).