Verwaltungsgerichtshof
20.02.1996
95/08/0251
GRS wie VwGH E 1995/01/17 94/08/0248 5
Ein Haftungsbescheid DEM GRUNDE NACH ist (jedenfalls) im Hinblick auf die Rsp zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden unzulässig, wenn zumindest schon eine teilweise (ziffernmäßig bestimmbare) Uneinbringlichkeit von Beiträgen beim Primärschuldner und in bezug auf diese Beiträge die an die Person des Haftungspflichtigen geknüpften Haftungsvoraussetzungen nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG feststellbar sind, weil dann ein Haftungsbescheid ergehen kann, der die Höhe des Betrages angeben muß. Die im Zeitpunkt der Erlassung eines solchen Teilbescheides iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG noch nicht gegebene Möglichkeit einer Feststellung der Uneinbringlichkeit weiterer (von den zuerst genannten iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG trennbaren) Beiträgen und - umso mehr - die noch nicht beendeten Ermittlungen über die persönlichen Haftungsvoraussetzungen der grundsätzlich Haftungspflichtigen (die ja eine Voraussetzung der Haftung darstellen) rechtfertigen die Erlassung eines HAFTUNGSBESCHEIDES DEM GRUNDE NACH nicht. Weder der Hinweis auf ein Ausgleichsverfahren noch die Befürchtung einer Verjährung rechtfertigen die Erlassung eines Haftungsbescheides dem Grunde nach.