Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.1995

Geschäftszahl

95/08/0228

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/05 89/08/0332 5

Stammrechtssatz

Die Anfechtung eines Beitragsbescheides aus dem Grund der mangelnden Versicherungspflicht ist grundsätzlich zulässig, weil diese eine Vorfrage der Beitragspflicht bildet.