Verwaltungsgerichtshof
21.04.1998
95/08/0226
GRS wie VwGH E 1997/02/11 96/08/0272 1
Die Anknüpfung des Paragraph 12, Absatz 9, AlVG an den Umsatzsteuerbescheid bedeutet, daß der Bezieher von Arbeitslosengeld und jene Person ident sein müssen, die als Unternehmer Adressat des Umsatzsteuerbescheides ist (hier: Eine Rechtsgrundlage dafür, die Umsätze der GmbH für Zwecke der Arbeitslosenversicherung ihrem Geschäftsführer bzw einem Gesellschafter zuzurechnen, läßt sich dem AlVG nicht entnehmen).