Verwaltungsgerichtshof
20.02.1996
95/08/0180
Da die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten nicht mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung, sondern erst mit ihrer Abstattung endet, hat der zur Vertretung nach außen Berufene sich bei Übernahme seiner Tätigkeit auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene juristische Person bisher ihren sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (Hinweis E 10.7.1989, 89/15/0021, E 21.5.1992, 91/17/0044 ua). Besteht im Zeitpunkt seiner Bestellung hinsichtlich der bis dahin aufgelaufenen Beitragsschuldigkeiten eine Ratenvereinbarung mit der Gebietskrankenkasse (hier: Zahlung durch eine Bank auf Grund eines Mantelzessionsvertrages) und wird diese Ratenvereinbarung in der Folge eingehalten, kann dem Vertreter insoweit selbst dann kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn mit der Einhaltung der Ratenvereinbarung allein - gemessen an den verfügbaren Barmitteln und den vorhandenen sonstigen Forderungen - eine Gleichbehandlung der Gebietskrankenkasse mit anderen Gläubigern noch nicht erreicht wäre.