Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1996

Geschäftszahl

95/08/0180

Rechtssatz

Um eine Verpflichtung der Behörde zur eigenen Ermittlungstätigkeit auszulösen, genügt es nicht, daß der in Anspruch genommene Vertreter des Beitragsschuldners unsubstantiiert behauptet, daß alle Forderungen gleich behandelt worden seien. Ob dem in Anspruch genommenen Vertreter der juristischen Person auf die Herausgabe der zur Substantiierung erforderlichen Unterlagen durch den Beitragsschuldner kein Einfluß zukommt, ist solange nicht maßgeblich, als er an der Beschaffung der erforderlichen Daten nicht gehindert wird. Selbst dann hätte er jedoch die Behörde zumindest in die Lage zu versetzen, die Ermittlungen in eine geeignete Richtung voranzutreiben, insbesondere durch die Benennung der in Betracht kommenden Beweismittel, wie Urkunden, Zeugen udgl.