Verwaltungsgerichtshof
17.10.1995
95/08/0177
Das Anstellungsverhältnis und die gesellschaftsrechtliche Bestellung des Geschäftsführers haben dieselbe Hauptleistungspflicht des Geschäfsführers zum Gegenstand, die bereits durch den wirksamen gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt begründet wird (Hinweis E 17.1.1995, 93/08/0182-0186). Wird daher die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH durch den Anstellungsvertrag zu einem (ua) arbeitslosenversicherunspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet, so ist dieses Beschäftigungsverhältnis nicht schon dann beendet, wenn die Entgeltleistungspflicht der Gesellschaft durch die Beendigung des Anstellungsvertrages, sondern erst dann, wenn das Organverhältnis (und damit auch die Leistungspflicht des Geschäftsführers) erlischt.