Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1996

Geschäftszahl

95/08/0175

Rechtssatz

Es ist für die Beaufsichtigung iSd Paragraph 3, HBG nicht essentiell, daß der Hausbesorger zu einer ständigen Nachforschungstätigkeit nach allfälligen Schäden in diesem Zusammenhang verpflichet ist. Vielmehr ist das Vorliegen einer Beaufsichtigungspflicht und damit die Anwendung des HBG auch dann zu bejahen, wenn der Hausbesorger zumindest in einem Teilbereich (wie etwa die Überwachung der Beleuchtung des Hauses) verpflichtet ist, ihm zur Kenntnis gebrachte Schäden an dem Haus im bestimmten Umfang selbst zu beheben (anstelle sie bloß dem Hauseigentümer zu melden).