Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1999

Geschäftszahl

95/08/0146

Rechtssatz

Der Sachverständige hat sich bei der Befundaufnahme jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abgeben zu können. Geht es um die körperliche Beweglichkeit des Antragstellers, so wird eine klinische Untersuchung unerlässlich sein, um den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung beschreiben und beurteilen zu können.