Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1999

Geschäftszahl

95/08/0146

Rechtssatz

Die Behörde muss Gutachten und Gegengutachten nicht gegeneinander abwägen, wenn sich das Gegengutachten mit der relevanten Sachverhaltsfrage gar nicht auseinander gesetzt hat (Hinweis E 3.8.1995, 91/10/0067)