Verwaltungsgerichtshof
27.07.2001
95/08/0145
Die Parteien haben kraft Privatautonomie das Recht, sich während eines gerichtlichen Verfahrens durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich, das heißt vertraglich, zu einigen. Im Falle der Einigung über tatsächlich strittige Ansprüche unterliegt ein (teilweises) Nachgeben des Dienstnehmers nach herrschender Auffassung auch keiner unter dem Aspekt des Verzichtes anzustellenden Wirksamkeitskontrolle (Hinweis E 19. Februar 1991, 90/08/0058).