Verwaltungsgerichtshof
16.05.1995
95/08/0118
Läßt die Beschwerde erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, und daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen ist, ist es entbehrlich, die Beschwerde bei fehlender Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt, zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurückzustellen bzw über einen vom Bescherdeführer gleichzeitig gestellten Antrag auf die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Leistung der notwendigen Unterschrift für diese Beschwerde im Rahmen der Verfahrenshilfe einzugehen. Auch Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sind mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/08/0119
95/08/0120
95/08/0121