Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.1995

Geschäftszahl

95/08/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/11/0285 E 19. Dezember 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsprechung, dass eine gesetzwidrige Beurteilung der Vorfrage die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Entscheidung der Hauptfrage zur Folge hat, betrifft jene Fälle, in denen die Vorfrage selbstständig beurteilt wurde (Hinweis E 14.2.1956, 3050/54, VwSlg 3974 A/1956 und E 4.1.1971, 0084/70); sie gilt jedoch nicht, wenn die Vorfrage bereits rechtskräftig entschieden ist und die Behörde von ihrer Bindung daran ausgeht. Diesfalls kommt eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung in der Hauptsache infolge rechtswidriger Entscheidung der Vorfrage mangels eigener Beurteilung derselben von vornherein nicht in Betracht (Hinweis E 17.10.1984, 84/11/0161 und E 13.12.1988, 88/11/0242).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/08/0119

95/08/0120

95/08/0121