Verwaltungsgerichtshof
24.06.1997
95/08/0109
Die Spruchpunkte eines erstinstanzlichen Bescheides, die die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Gewährung von monatlichen Geldleistungen in einer Sozialhilfeangelegenheit (hier nach dem Wr SHG), die Neubemessung der Dauerleistung und die Rückforderung des Überbezuges für diese Zeiträume betreffen, sind grundsätzlich trennbar. Da jedoch der Spruchpunkt betreffend die Rückforderung auf den beiden anderen Spruchpunkten beruht, ist mit der durch Berufung des Hilfeempfängers erfolgten Bekämpfung des Spruchpunktes betreffend die Rückforderung der Bescheid in seiner Gesamtheit angefochten.