Verwaltungsgerichtshof
22.04.1997
95/08/0039
Die Interessenabwägung kann im Einzelfall ergeben, daß die UNVERÄNDERTE Weiterbeschäftigung eines Behinderten, der seinen Arbeitsplatz nur teilweise auszufüllen vermag, dem Dienstgeber nicht eher zumutbar ist als dem begünstigten Behinderten der Verlust seines Arbeitsplatzes. Eine Zustimmung zur Kündigung des Behinderten läßt sich aber auch darauf nicht gründen, solange eine Weiterbeschäftigung zu veränderten Bedingungen möglich und (etwa unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 7, BEinstG und der kollektivvertraglichen Mindestentlohnung) zulässig und dem Dienstgeber eher zumutbar ist als dem Behinderten der Verlust des Arbeitsplatzes.