Verwaltungsgerichtshof
22.04.1997
95/08/0039
Eine aufgrund der Behinderung gegebene "beschränkte Arbeitsfähigkeit" ist allein "noch kein schlüssiges Argument dafür", daß die Weiterbeschäftigung des begünstigten Behinderten "nicht mehr zumutbar" wäre. Würde man nämlich "dieser Argumentation folgen, dann wäre damit im Ergebnis gerade die Behinderung des Dienstnehmers der letztlich ausschlaggebende Grund für seine Ausgliederung aus dem Arbeitsprozeß, was den Intentionen des BEinstG diametral zuwiderliefe" (Hinweis E 13.9.1994, 93/09/0346, 0358, E 4.7.1995, 94/08/0220).