Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1997

Geschäftszahl

95/08/0039

Rechtssatz

Eine aufgrund der Behinderung gegebene "beschränkte Arbeitsfähigkeit" ist allein "noch kein schlüssiges Argument dafür", daß die Weiterbeschäftigung des begünstigten Behinderten "nicht mehr zumutbar" wäre. Würde man nämlich "dieser Argumentation folgen, dann wäre damit im Ergebnis gerade die Behinderung des Dienstnehmers der letztlich ausschlaggebende Grund für seine Ausgliederung aus dem Arbeitsprozeß, was den Intentionen des BEinstG diametral zuwiderliefe" (Hinweis E 13.9.1994, 93/09/0346, 0358, E 4.7.1995, 94/08/0220).