Verwaltungsgerichtshof
22.04.1997
95/08/0039
Die im Gesetz verankerte, spezielle Rücksichtnahme auf die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit des Behinderten, die sich in bezug auf seinen konkreten Arbeitsplatz aus der Behinderung ergeben vergleiche in diesem Zusammenhang auch Paragraph 6, Absatz eins, BEinstG), darf auch bei der Entscheidung über die Zustimmung zu seiner Kündigung nicht außer acht gelassen werden. Sie erfordert, daß einer "Überzahlung" des Behinderten, die sich aus seiner durch die Behinderung reduzierten Leistungsfähigkeit ergibt, im Vergleich zu Fällen, in denen die "Überzahlung" auf anderen Ursachen beruht (Hinweis E 23.4.1996, 96/08/0002), geringeres Gewicht beigemessen und darüber hinaus auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Zuschüssen iSd Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, BEinstG in die Gesamtabwägung einbezogen wird.