Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1997

Geschäftszahl

95/08/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/04 94/08/0220 3

Stammrechtssatz

Die Kündigungsgründe iSd Paragraph 8, Absatz 2, BEinStG brauchen nicht in der Person des Gekündigten zu liegen; insbesondere ist kein Verschulden auf seiten des Gekündigten erforderlich, sondern können an sich auch sachliche, im Betrieb gelegene Gründe genügen (Hinweis E 21.5.1954, 3402/53 ua).