Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.2001

Geschäftszahl

95/08/0037

Rechtssatz

Im Geltungsbereich eines Kollektivvertrages ist die Zulässigkeit vertraglicher Disposition zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Ansehung der dort geregelten Mindestentgelte nicht gegeben. Diese Mindestentgelte sind in der Regel in Geldbeträgen festgelegt und insoweit daher auch zwingend in Geld zu entrichten. Das im Bereich kollektivvertraglicher Mindestentgelte geltende Geldzahlungsgebot schließt - ungeachtet aller Günstigkeitsüberlegungen - in diesem Bereich abweichende Sondervereinbarungen (Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz ArbVG) aus. Ob der Marktwert der vom Arbeitgeber tatsächlich gewährten Naturalbezüge im Ergebnis höher ist als der "vereinbarte Wert", dh höher als jener Teil des Barentgelts, an dessen Stelle die Sachbezüge geleistet werden sollten, ist daher unentscheidend (Hinweis E 22. März 1994, 92/08/0150).

Beachte

Besprechung in:

ARD 5448/2/2003;

ASok 2002, 184ff;

ASok 2002, 220f;

ZAS 3 aus 2003,, 122ff;

ZAS 2 aus 2003,, 62ff;

ZAS 2 aus 2005,, 67-74;

RdA 4 aus 2003, 338ff;