Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.2001

Geschäftszahl

95/08/0037

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0259 E 24. Jänner 1985 RS 1

Stammrechtssatz

In den Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, hat das nach diesen Vereinbarungen den Dienstnehmern zustehende Entgelt die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge zu bilden.