Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.1996

Geschäftszahl

95/07/0231

Rechtssatz

Wie der Verpflichtete es hinnehmen muß, wenn die Kosten der Durchführung eines Auftrages im Wege der Zwangsvollstreckung durch Ersatzvornahme höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (Hinweis E 7.11.1995, 95/05/0260; E 22.10.1990, 90/10/0003), so gilt dies auch für jene Partei eines Verwaltungsverfahrens, die durch Mißachtung ihrer gesetzlichen Pflichten eine Gefahrensituation herbeigeführt hat, deren Beseitigung auf dem Wege einer notstandspolizeilichen Maßnahme (hier nach Paragraph 13, Absatz 2, Tir AWG 1990) erforderlich ist.