Verwaltungsgerichtshof
11.07.1996
95/07/0231
Gegen die Vorgangsweise der Berufungsbehörde, ihren Bescheid (hier: Auferlegung einer Kostenersatzpflicht für die Entsorgung von Abfallablagerungen) auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, Tir AWG 1990 anstelle jener des Paragraph 4, Absatz eins, VVG zu stützen, gibt es unter dem Aspekt der der Berufungsbehörde zukommenden Entscheidungsbefugnis keine Bedenken.