Verwaltungsgerichtshof
21.11.1996
95/07/0211
Für Wasserverbände schafft Paragraph 99, Absatz eins, Litera h, WRG eine umfassende erstinstanzliche Zuständigkeit des LH, die auch die Anlagen der Wasserverbände umfaßt. Zu den Anlagen der Wasserverbände gehören auch die Pegel und Aufschließungsbohrungen, die zur Durchführung wasserwirtschaftlicher Untersuchungen notwendig sind.