Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1997

Geschäftszahl

95/07/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/13 91/07/0130 16

VwSlg 14179 A/1994

Stammrechtssatz

Der Fischereiberechtigte kann nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Behörde vom Fischereiberechtigten im Verfahren erhobene konkrete Forderungen iSd Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 zu Unrecht abweist. Die Verweisung zulässiger Forderungen des Fischereiberechtigten in ein Detailverfahren nach Paragraph 111 a, Absatz eins, WRG kann von vornherein keine Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten darstellen, da diese Bestimmung einen Abspruch zwingend nur für solche Einwendungen vorsieht, die sich gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten. Derartige Einwendungen stehen einem Fischereiberechtigten aber nicht offen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/07/0178

95/07/0184

95/07/0180

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070174.X09