Verwaltungsgerichtshof
08.04.1997
95/07/0174
GRS wie VwGH E 1994/12/13 91/07/0130 16
VwSlg 14179 A/1994
Der Fischereiberechtigte kann nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Behörde vom Fischereiberechtigten im Verfahren erhobene konkrete Forderungen iSd Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 zu Unrecht abweist. Die Verweisung zulässiger Forderungen des Fischereiberechtigten in ein Detailverfahren nach Paragraph 111 a, Absatz eins, WRG kann von vornherein keine Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten darstellen, da diese Bestimmung einen Abspruch zwingend nur für solche Einwendungen vorsieht, die sich gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten. Derartige Einwendungen stehen einem Fischereiberechtigten aber nicht offen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/07/0178
95/07/0184
95/07/0180
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070174.X09