Verwaltungsgerichtshof
08.04.1997
95/07/0174
GRS wie VwGH E 1994/12/13 91/07/0130 1
VwSlg 14179 A/1994
Als grundsätzlich zulässig iSd Paragraph 111 a, Absatz eins, WRG 1959 ist ein Vorhaben dann anzusehen, wenn ihm weder öffentliche Interessen entgegenstehen, die eine Versagung rechtfertigen, noch durch das Vorhaben bestehende Rechte verletzt werden oder aber diese bestehenden Rechte durch Zwangsrechte überwunden werden können. Die Grundsatzgenehmigung nach Paragraph 111 a, WRG 1959 unterscheidet sich diesbezüglich nicht von einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 111, legcit, gelten doch auch für die Grundsatzgenehmigung die Prinzipien des Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959. wonach das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen ist, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/07/0178
95/07/0184
95/07/0180
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070174.X02