Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1997

Geschäftszahl

95/07/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/13 91/07/0130 1

VwSlg 14179 A/1994

Stammrechtssatz

Als grundsätzlich zulässig iSd Paragraph 111 a, Absatz eins, WRG 1959 ist ein Vorhaben dann anzusehen, wenn ihm weder öffentliche Interessen entgegenstehen, die eine Versagung rechtfertigen, noch durch das Vorhaben bestehende Rechte verletzt werden oder aber diese bestehenden Rechte durch Zwangsrechte überwunden werden können. Die Grundsatzgenehmigung nach Paragraph 111 a, WRG 1959 unterscheidet sich diesbezüglich nicht von einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 111, legcit, gelten doch auch für die Grundsatzgenehmigung die Prinzipien des Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959. wonach das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen ist, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/07/0178

95/07/0184

95/07/0180

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070174.X02