Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1997

Geschäftszahl

95/07/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/13 91/07/0130 4

VwSlg 14179 A/1994

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 111 a, WRG 1959 ergibt sich, daß die Wasserrechtsbehörde den Sachverhalt soweit zu klären hat, um beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich einer Genehmigung zugänglich ist, was auch eine so geartete Sachverhaltsermittlung bedingt, die es ermöglicht, über Einwendungen gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens abzusprechen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/07/0178

95/07/0184

95/07/0180

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070174.X01