Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1996

Geschäftszahl

95/07/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/11 89/07/0186 4

(hier Auftrag nach Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990)

Stammrechtssatz

Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt - hier eines wasserpolizeilichen Auftrags gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG -, in die Wirklichkeit, kann weder eine anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen (Hinweis E 16.4.1956, 936/56, VwSlg 4040 A/1956).

Beachte

Besprechung in RdU 1997/1, S 33-35;