Verwaltungsgerichtshof
26.06.1996
95/07/0042
GRS wie VwGH E 1994/09/27 94/07/0011 1
Aus einer Zusammenschau von Paragraph 41, AVG und Paragraph 42, AVG und Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 ergibt sich, daß im Falle einer auch durch Anschlag in der Gemeinde kundgemachten mündlichen Verhandlung im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens für Personen, die nach Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 nicht persönlich zu laden waren, Präklusion eintritt, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen vorgebracht haben.