Verwaltungsgerichtshof
26.06.1996
95/07/0042
Paragraph 107, Absatz eins, WRG teilt die Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens in zwei Gruppen ein und bestimmt, daß eine Gruppe persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden ist, während die andere durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden ist (Hinweis E 17.1.1995, 93/07/0039).