Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1996

Geschäftszahl

95/07/0012

Rechtssatz

Angesichts der Präklusionsfolgen nach Paragraph 42, AVG ist die Berufungsbehörde der Aufgabe enthoben, sich mit den verspäteten Einwendungen einer Verfahrenspartei, die nicht bei der wasserrechtlichen Verhandlung vor der Erstbehörde, sondern erst im Berufungsverfahren vorgebracht wurden, auseinanderzusetzen (Hinweis E 25.5.1990, 704/49, VwSlg 1465 A/1990).