Verwaltungsgerichtshof
23.05.1996
95/07/0012
Angesichts der Präklusionsfolgen nach Paragraph 42, AVG ist die Berufungsbehörde der Aufgabe enthoben, sich mit den verspäteten Einwendungen einer Verfahrenspartei, die nicht bei der wasserrechtlichen Verhandlung vor der Erstbehörde, sondern erst im Berufungsverfahren vorgebracht wurden, auseinanderzusetzen (Hinweis E 25.5.1990, 704/49, VwSlg 1465 A/1990).