Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1996

Geschäftszahl

95/07/0012

Rechtssatz

Der Hinweis der Partei eines wasserrechtlichen Verfahrens, es sei ihr nicht bekannt gewesen, daß das Unterlassen des Erhebens von Einwendungen eine derart weitreichende Rechtsfolge nach sich ziehe, ist rechtlich unerheblich (Hinweis E 25.6.1991, 88/07/0001).