Verwaltungsgerichtshof
23.05.1996
95/07/0012
Aus einer Zusammenschau des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, des Paragraph 42, Absatz 2, AVG und des Paragraph 107, Absatz eins, WRG ergibt sich, daß für Personen, die rechtzeitig zu einer mündlichen Verhandlung persönlich geladen wurden, Präklusion eintritt, wenn sie nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen vorgebracht haben.