Verwaltungsgerichtshof
21.02.1995
95/07/0010
GRS wie 1841/73 E 13. Februar 1974 VwSlg 8554 A/1974 RS 1
Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 ist nicht mehr zulässig, wenn der Bescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist und keinerlei Rechtswirksamkeit mehr erzeugt, dies gilt auch für Strafverfügungen, gegen die rechtzeitig Einspruch erhoben wurde.