Verwaltungsgerichtshof
21.02.1995
95/07/0010
Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seinermin berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhalts, daß ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodaß der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muß, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (Hinweis E 31.3.1960, 1646/59, VwSlg 5253 A/1960; E 14.11.1978, 1003/76, VwSlg 9691 A/1978; E 14.9.1993, 90/07/0152).