Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.1996

Geschäftszahl

95/06/0216

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/09 94/06/0058 2

Stammrechtssatz

Die Vorschrift des Paragraph 4, Vlbg BauG 1972 begründet kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nur insoweit subjektiv-öffentliche Rechte, als mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist. Derartige Auswirkungen sind jedoch bei behaupteter mangelhafter Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht denkbar (Hinweis E 26.4.1984, 82/06/0110, BauSlg Nr 250).