Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Geschäftszahl

95/06/0181

Rechtssatz

Nach dem Tir ROG 1994 ist für die Errichtung von Hofstellen die Widmung einer Sonderfläche gem Paragraph 44, Tir ROG 1994 erforderlich. Eine allgemeine Freilandwidmung läßt eine solche Errichtung von Hofstellen nicht zu.