Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Geschäftszahl

95/06/0180

Rechtssatz

Da das Tir ROG 1994 im Hinblick auf das Fehlen entsprechender Übergangsbestimmungen auch auf zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängige Verfahren anzuwenden ist, steht nichts entgegen, bei Anwendung des Paragraph 42, Absatz 3, Tir ROG 1994 auch auf einen rechtmäßigen Bestand abzustellen, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gegeben war. Aus dem Zusammenhang, insbesondere im Hinblick auf das Abstellen des Gesetzes auf die "Zerstörung", ergibt sich denknotwendig, daß das Gesetz von einem rechtmäßig bestandenen (und nicht zwingend zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bestehenden) Gebäude ausgeht.