Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Geschäftszahl

95/06/0180

Rechtssatz

Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 42, Absatz 3, Tir ROG 1994 bietet keine Handhabe für die Annahme, daß der Tatbestand der Wiederrichtung eines Gebäudes nach dem Gesetz nur dann zum Tragen kommen soll, wenn das Gebäude NACH dem Inkrafttreten des Tir ROG 1994 zerstört wurde.