Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Geschäftszahl

95/06/0180

Rechtssatz

Durch die Abtragung oder Zerstörung eines Gebäudes geht der vorhandene Konsens unter. Dies vor allem auch dann, wenn nur einzelne Teile, die nicht mehr raumbildend sind, für eine Wiederverwendung erhalten bleiben (Hinweis E 17.12.1979, 1559/77, E 13.12.1990, 90/06/0008).