Verwaltungsgerichtshof
25.04.1996
95/06/0180
Durch die Abtragung oder Zerstörung eines Gebäudes geht der vorhandene Konsens unter. Dies vor allem auch dann, wenn nur einzelne Teile, die nicht mehr raumbildend sind, für eine Wiederverwendung erhalten bleiben (Hinweis E 17.12.1979, 1559/77, E 13.12.1990, 90/06/0008).