Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
29.08.1996
Geschäftszahl
95/06/0128
Rechtssatz
Das ZustG sieht zwar die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor, doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (Hinweis E 10.10.1991, 91/06/0090, E 27.6.1995, 94/04/0206; und E 24.5.1996, 94/17/0320).