Verwaltungsgerichtshof
18.05.1995
95/06/0095
Der Bebauungsgrad allein ist nicht dafür maßgeblich, ob ein Gebiet den Charakter eines Villengebiets aufweist, aber umgekehrt wäre im Falle einer Festsetzung des Bebauungsgrades mit weniger als 0,25 bei einer nach Paragraph 3 a, Stmk BauO 1968 in Verbindung mit dem geltenden FlWpl zwingend vorgegebenen Bebauungsdichte von 0,6
entweder die Errichtung eines relativ hohen Gebäudes zulässig, oder es könnte aber (bei gleichzeitiger Festsetzung einer maximalen Höhe) die Bebauungsdichte nicht ausgeschöpft werden, ohne daß ein Hinderungsgrund iSd Paragraph 3 a, Stmk BauO 1968 vorläge.