Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1995

Geschäftszahl

95/06/0095

Rechtssatz

Wohnbauten sind im reinen Wohngebiet gem Paragraph 23, Absatz 5, Litera a, Stmk ROG schlechthin zulässig. Die Beurteilung, ob eine Anlage oder ein Vorhaben dem Gebietscharakter widerspricht, ist allenfalls iZm der Widmung für sonstige Nutzungen vorzunehmen. In Wohngebieten ist die Errichtung von Wohnbauten zulässig und sind die von einem Wohnhaus im Wohngebiet typischerweise ausgehenden Immissionen von Nachbarn hinzunehmen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend derartige Immissionen ist - sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen - nicht erforderlich (Hinweis E 12.4.1984, 83/06/0246, hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 3, Stmk BauO 1968 und E 20.10.1994, 93/06/0173, hinsichtlich Paragraph 12, Tir ROG 1972).