Verwaltungsgerichtshof
23.04.1996
95/05/0287
Die Übergangsbestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, OÖ ROG 1994, wonach im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksame Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Teilbebauungspläne als Flächenwidmungspläne oder Bebauungspläne iSd Landesgesetzes gelten, stellt sich nur als notwendige Anordnung dar, würden doch ansonsten mit dem früheren Gesetz, sofern sich die gesetzlichen Bestimmungen inhaltlich maßgeblich geändert haben, auch dessen Durchführungsverordnungen außer Kraft treten (Hinweis Hauer, Tiroler Baurecht, zweite Aufl, Anmerkung 3 zu Paragraph 108, Tir ROG 1994, S 519; derselbe, Salzburger Baurecht, zweite Aufl, Anmerkung 5 zu Paragraph 45, Slbg ROG 1992, S 377). Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, daß die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen Gesetzes bereits geltenden örtlichen Raumordnungsprogramme weder ihre Geltung verlieren noch etwa wegen Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren und den Inhalt rechtswidrig werden sollen (Hinweis E VfGH 16.12.1978, VfSlg 8463, betreffend die vergleichbare Übergangsbestimmung des Paragraph 30, Absatz 3, NÖ ROG 1976). Der Inhalt eines Raumordnungsplanes, was also die festgelegte Widmung betrifft, ergibt sich im vorliegenden Fall nach dem Inhalt jener gesetzlichen Bestimmung, die im Zeitpunkt der Erlassung gegolten hat (hier aus dem OÖ ROG, LGBl 1972/18; Hinweis Hauer,
Der Nachbar im Baurecht, vierte Aufl, S 243, sowie E 18.9.1990, 90/05/0012, und E 10.10.1995, 94/05/0347).