Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1996

Geschäftszahl

95/05/0286

Rechtssatz

Selbst das Vorliegen einer "Generalvollmacht" reicht allein nicht für die Schlußfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen (Hinweis E 15.10.1987, 86/06/0293).