Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1996

Geschäftszahl

95/05/0272

Rechtssatz

Sofern die Behörde den Kostenanspruch nicht gemeinsam mit der Hauptsache erledigt, ist sie verpflichtet, einen gesonderten Bescheid über die Kostenfrage zu erlassen (Hinweis E 25.11.1960, VwSlg 5432 A/1960 und B 20.4.1995, 93/06/0137).