Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Geschäftszahl

95/05/0227

Rechtssatz

Aus Paragraph 86, Absatz eins, Wr BauO iZm Paragraph 86, Absatz 3, Wr BauO ist abzuleiten, daß eine Einfriedung iSd Paragraph 86, Wr BauO dann vorliegt, wenn sie an der Grundgrenze errichtet wird.