Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Geschäftszahl

95/05/0203

Rechtssatz

Paragraph 54 a, ZPO und Paragraph 1333, ff ABGB sind im Anwendungsbereich des VVG ebensowenig anzuwenden wie die Rechtsprechung zu zivilrechtlichen Materien. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 1333, ABGB in bezug auf die Forderung nach einer Verzinsung ist im Verwaltungsrecht nicht möglich (Hinweis E 6.7.1965, 423/65, VwSlg 6741 A/1965). Das VVG selbst sieht keine Verzinsung des erlegten Kostenersatzes vor.