Verwaltungsgerichtshof
23.04.1996
95/05/0188
Paragraph 87, Absatz eins, NÖ BauO 1976 soll Belästigungen der Anrainer verhindern und einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz leisten vergleiche hiezu die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichische Bauordnung, vierte Auflage, S 302, wiedergegebenen Erläuterungen zu Paragraph 87, Absatz eins, NÖ BauO 1976). Hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit einer Abstellanlage iSd Paragraph 87, Absatz eins, der NÖ BauO 1976 ist den Nachbarn kein Mitspracherecht eingeräumt. Ob etwas (eine Abstellanlage bestimmter Größe für KfZ) für die Bewohner des Gebietes und die dort Beschäftigten erforderlich ist, betrifft nach der gesetzlichen Textierung ausschließlich öffentliche Interessen (Hinweis E 10.11.1992, 92/05/0129).