Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1996

Geschäftszahl

95/05/0188

Rechtssatz

Paragraph 87, Absatz 4, Nö BauO 1976 dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft. Aus ihr erwächst dem Nachbarn das subjektive öffentliche Recht, daß die zu beurteilende Abstellanlage so beschaffen ist, daß eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigung durch Lärm, Geruch oder Erschütterung nicht zu erwarten ist (Hinweis E 26.4.1983, 82/05/0179, 0180).